Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

Wesentliche Voraussetzung für die Anmietung einer Wohnung ist die Mitgliedschaft in unserer Genossenschaft.

Informationen/FAQ

Wie werde ich Mitglied?
Durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung.

Was muss ich für die Mitgliedschaft aufwenden?
Beim Beitritt zur Genossenschaft wird eine einmalige Aufnahmegebühr (Beitrittsgeld) von 25 € fällig.
Außerdem sind Geschäftsanteile abhängig von der Wohnungsgröße einzuzahlen:
für Wohnungen bis 45 m² Wohnfläche 1 x 510 €
für Wohnungen über 45 m² Wohnfläche 2 x 510 €
für Wohnungen über 95 m² Wohnfläche 4 x 510 €
für Garagen 1 x 510 €

Ist zusätzliche eine Kaution zu zahlen?
Nein.

Bekomme ich für meine Geschäftsanteile Zinsen?
Die Gewinnausschüttung ist abhängig von der wirtschaftlichen Situation der Genossenschaft. Bisher wurde nach Beschluss der Mitgliederversammlung stets eine Dividende von mindestens 3 % für ganzjährig eingezahlte Geschäftsanteile ausgeschüttet.

Unsere aktuelle Satzung

 

Vertrag zugunsten Dritter

Information zum Vertrag zugunsten Dritter gemäß §§ 328 und 331 BGB

Wenn ein Erbfall eintritt, so stellt sich für die Angehörigen und Erben die Frage, was jetzt zu tun ist, was wird aus der Wohnung, was wird aus der Mitgliedschaft in der Genossenschaft usw. Oft wird in dieser Situation nicht daran gedacht, dass ein Mitglied unserer BdE auch über ein Geschäftsguthaben verfügt, welches grundsätzlich Bestandteil der gesamten Erbmasse ist.

Für die Auszahlung der Geschäftsguthaben bedarf es der Vorlage eines Erbscheins oder zumindest eines beim Nachlassgericht eröffneten Testaments durch die oder denjenigen Erben. Ein Testament ist nicht immer vorhanden und die Beantragung des Erbscheins dauert meist geraume Zeit und kostet zudem Geld.

Wir als Genossenschaft bieten deshalb allen unseren Mitgliedern die Möglichkeit an, die Auszahlung des Geschäftsguthabens im Todesfall einfacher zu regeln und zwar durch einen Vertrag zugunsten Dritter. Bereits zu Lebzeiten kann ein Mitglied durch Abschluss dieses Vertrags mit der BdE fest vereinbaren, wer im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft durch Todesfall das Geschäftsguthaben erhalten soll. Das muss nicht unbedingt der Erbe sein. Wenn das Mitglied mit der BdE einen solchen Vertrag geschlossen hat, ist das Geschäftsguthaben nicht mehr Bestandteil der Erbmasse. Das bedeutet, dass der im Vertrag zugunsten Dritter Begünstigte die Auszahlung der Geschäftsanteile zum Fälligkeitszeitpunkt verlangen kann, ohne einen Erbschein oder ein Testament vorzulegen.

Dieser Vertrag kann vom Mitglied jederzeit schriftlich widerrufen oder auch geändert werden, in dem z. B. andere Personen als Begünstigte benannt werden.

Den Vordruck zum Vertrag zugunsten Dritter finden Sie in unserem Downloadbereich. Diesen drucken Sie dort bitte zweifach aus und senden uns beide ausgefüllten Exemplare im Original zu. Nach Gegenzeichnung durch unseren Vorstand erhalten Sie ein Exemplar zurück.

Essenziell

Essenzielle Cookies sind für den Betrieb der Webseite unbedingt erforderlich und können daher nicht deaktiviert werden.

Cookie-Informationen

Statistiken

Statistik-Cookies erlauben das Erfassen anonymer Informationen darüber, wie Sie unsere Webseite nutzen. Sie helfen uns dabei, Ihr Nutzererlebnis und unsere Inhalte zu verbessern.

Cookie-Informationen

Externe Medien

Externe Medien-Cookies erlauben das Laden von Medieninhalten aus externen Quellen. Sie können auch während des Besuchs der Webseite aktiviert werden, wenn Sie auf blockierte Medieninhalte stoßen.

Cookie-Informationen